Wer in den letzten Jahren eine Biogasanlage betrieben hat, weiß es: Die Politik hat der Branche lange Zeit Steine in den Weg gelegt. Umso wichtiger ist es jetzt, die neuen Spielräume des Biomassepakets zu nutzen – und einer der Hebel dafür ist der Neuanlagen-Status.
Eine bestehende Anlage kann durch umfangreiche Erneuerungen wie eine neue Anlage eingestuft werden. Das bedeutet: Statt 12 Jahren Restlaufzeit können wieder 20 Jahre EEG‑Vergütung in Anspruch genommen werden.
Doch wann gilt eine Anlage überhaupt als „neu“?
Umbauten wie neue Behälter, ein BHKW-Tausch und zusätzliche Speicher können eine Altanlage genehmigungsrechtlich „neu“ machen. Gleichzeitig setzen die aktuellen Regelungen klar auf flexible, bedarfsorientierte Einspeisung. Dafür müssen Anlagen zwingend überbaut werden – politisch wird dafür eine 3,6‑fache Überbauung als Maßstab angesetzt.
Es bedarf einer individuellen Prüfung der Anlage. Der praktische Vorteil des Neuanlagen-Status liegt jedoch hier:
Wo kann ich alte Bestandteile meiner Anlage weiternutzen, um wirtschaftlich sinnvoll den Neuanlagenstatus zu erreichen?
Wichtiger Hinweis:
Für jede weitergenutzte Bestandskomponente muss die ursprüngliche Dokumentation vollständig vorliegen.
Abläufe & Anforderungen – hier unterstützt BST Innova
Nach der technischen und rechtlichen Bestandsaufnahme folgen:
Service aus einer Hand
Während BST Innova gern die Genehmigungsplanung für euer Projekt übernimmt, unterstützt unser Partner Biogas Service Tarmstedt GmbH bei der technischen Bewertung, Projektentwicklung sowie Umbau, Sanierung & Flexibilisierung.
Wir beraten Sie gern individuell.
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